…zur CoronaSchVO NRW:
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz werden die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit eingehalten.
1. Die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft sind nur Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, wird im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt verwehrt.
2. Zutritt wird zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion verweigert. Ausnahmen bei Beschäftigten sind nur nach ärztlicher Abklärung möglich.
3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs werden – unter Einholen des Einverständnisses – nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO (Meldeschein) erhoben. Dabei können bereits aus dem Buchungsvorgang vorliegende Daten genutzt werden.
4. Das gastronomische Angebot (Frühstück / Tagungsbuffet) wird nur unter Beachtung der aktuellen Infektionsschutzregelungen angeboten.
5. Gästen steht im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung. Zudem werden die Gäste im Eingangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beherbergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hingewiesen.
6. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, tragen eine Mund-Nase-Bedeckung. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen werden vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze im Bistro und des Außenbereichs.
7. Durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbeschränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierungen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc.) wird sichergestellt, dass zwischen allen Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die Abstände zwischen Service-Personal und Gästen beim Check-in etc.
Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindestabstands nicht sicherzustellen ist, wird von den Mitarbeitern und der Geschäftsführung unter Nutzung des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 2 CoronaSchVO auch für Gäste angeordnet. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen.
8. Alle Gast- und Geschäftsräume werden ausreichend belüftet.
9. Die Zimmerreinigung erfolgt bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen. Sowohl in Zimmern wie in den Gemeinflächen werden alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische und (ggf.) Polster nach Gebrauch / Abreise bzw. in regelmäßigen Abständen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt.
10. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen (Kulis etc.) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig: Sie sind regelmäßig – auf Zimmern mindestens nach jedem Gästewechsel – angemessen gereinigt worden. Nicht notwendige Textilien und Gegenstände sind aus den Räumlichkeiten entfernt worden.
11. Allgemein zugängliche Sanitärräume werden mind. zweimal täglich gereinigt, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung. Kontaktflächen werden regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt. In Sanitärräumen werden Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Händetrockner zur Verfügung gestellt.
12. Auf den Hotelzimmern wird den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt.
13. Gebrauchte Textilien u. ä. werden mit jedem Gastwechsel gewechselt und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
14. Die Beschäftigten wurden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Stand: 01.10.2020 IIa.
Bistro:
15. Frühstücksreservierungen werden am Vortag aufgenommen, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss in der Innengastronomie ein Sitzplatz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
16. Gäste müssen sich nach Betreten des Bistros die Hände desinfizieren (Bereitstellung von Desinfektionsmittel).
17. Für zulässige Veranstaltungen wird eine Gesamtliste erstellt, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die weiteren Kontaktdaten zur Verfügung stellen kann. Soweit nach der CoronaSchVO erforderlich, enthält die Liste eine Sitzplatzzuordnung.
18. Tische zum Sitzen sind so angeordnet, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. b. bei Sitzbereichen in der Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
19. Vor jedem Buffetgang müssen sich die Gäste die Hände desinfizieren (Bereitstellung von Desinfektionsmittel).
20. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toiletten etc.) sind Abstandsmarkierungen angebracht.
21. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher etc.) stehen nicht offen auf den Tischen
22. Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist gewährleistet.
23. Ein Fest nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO kann im in vom übrigen Gastverkehr abgetrennten Räumlichkeiten mit der in § 13 Absatz 5 Satz 2 der CoronaSchVO festgelegten Zahl von Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seitens der Teilnehmer innerhalb der abgetrennten Räume durchgeführt werden, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt sind.
Die Regelungen der Ziff. 1, 2, 18a, 21 und 22 gelten für diese Veranstaltungen nicht.